Satzung
Satzung Dorfladen Mettenheim vom 17.11.2009
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt Dorfladen Mettenheim eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Mettenheim.
§ 2 Zweck, Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist:
(a) Der Betrieb und Unterhalt eines Verkaufsladens.
(b) Der Handel, das Kommissions- und Vermittlungsgeschäft mit für den
Verbrauch der Mitglieder erforderlichen Waren, Gütern und
Dienstleistungen.
(c) Die Vermittlung von Dienstleistungen und Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Produktion.
(3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten
schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
und
d) Ausschluss.
§ 4 Kündigung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres, jedoch frühestens zum 31.12.2014.
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist,
ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der
Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem
oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile gemäß der
Kündigungsfrist von § 4 (1) der Satzung kündigen.
(3) Die Kündigung muss gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklärt werden.
§ 5 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch
schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen
und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder
die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber
Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und das zu
übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen
Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der
Erwerber beteiligt ist, oder sich zulässig beteiligt, nicht
überschritten wird.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 6 Tod/Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf
den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des
Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 GenG).
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss
des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam
geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft
bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger
fortgesetzt.
§ 7 Ausschluss
(1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn:
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sie zahlungsunfähig geworden oder überschuldet sind oder über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
c) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach
Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt
werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats
kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
§ 8 Auseinandersetzung
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung
zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied, bzw. dessen Erben und der
Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle
der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der
Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der
Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs
Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das
sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied
keinen Anspruch.
(3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Einrichtungen der Genossenschaft zu nutzen und
b) an der Generalversammlung teilzunehmen und sich auf Verlangen von
einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder
Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) die Einrichtungen der der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen; außer sie sind investierende Mitglieder und
e) eine Änderung der Anschriften mitzuteilen.
§ 10 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung
sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17
Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen
und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens siebzehn Kalendertage
vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der
Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein
Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten,
eingetragene Partnerschaften, Eltern, Kinder oder Geschwister eines
Mitglieds sein.
(5) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit
bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen
erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen.
(6) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(7) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie
bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Jährlich scheidet ein Drittel der
Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer
maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst
der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom
Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die
Amtsdauer.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Die Genossenschaft wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im
Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des
Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 10.000,00 €
übersteigt.
§ 12 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird
einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann
schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen,
wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
§ 13 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 €. Jedes Mitglied hat mindestens
drei Geschäftsanteile zu zeichnen. Er ist sofort in voller Höhe
einzuzahlen. Für die Hälfte der Anzahl der Geschäftsanteile kann der
Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
(2) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(3) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist
unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung
des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
§ 14 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn
oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt. Die
Verteilung geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am
Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Die Generalversammlung
kann auch beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus
Rücklagen zu decken sowie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung
vorzutragen.
(2) Eine Auszahlung erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.
(3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses
zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht
sind.
(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(5) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und
Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die
Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 15 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen
unter der Firma der Genossenschaft in „Mühldorfer Anzeiger“.